STATUTEN des Vereins ”HOMED”.
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”HOMED – Homosexuelle
im Gesundheitswesen”.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung von Menschen im Gesundheitswesen, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, sowie die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in sozialen, rechtlichen und standespolitischen Belangen.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Unterstützung von Studien und wissenschaftlichen Arbeiten, die sich
mit dem Thema Homosexualität und Medizin befassen;
b) Vorträge und Diskussionsveranstaltungen;
c) Gesellige Zusammenkünfte;
d) Unterstützung von Betroffenenen bei konkreten Fällen von Diskriminierung
aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines (erhöhten) Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen,
sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung
des Vereins wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und
durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur mit 31.März, 30.Juni, 30.September und 31.Dezember
jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
(Datum des Poststempels) maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger
als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9
Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet Jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß
des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten
Antrag von mindestens einem (Drittel) der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1
und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per
Brief, Fax oder e-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Fax oder
e-Mail) einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können
nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung
30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlußfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern
mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
dem Kassier und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied
, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Aufnahme von Darlehen oder
Krediten;
e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
g) Abschluss von Verträgen über Beratung oder Erbringung sonstiger
Leistungen mit ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern des Vereins
sowie mit juristischen Personen.
j) Festlegung von gemeinsamen Spendenmaßnahmen
k) Festlegung von Unterstützungen und Hilfsaktionen
§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, im Verhinderungsfalle
sein Stellvertreter. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers,
in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und
des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein
bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereines verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers
und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfung des Vereins besteht aus mindestens
zwei Mitgliedern,die von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt werden und nicht dem Verein angehören müssen. Eine Wiederwahl
ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer überprüfen die gesamte Finanzgebarung
des Vereins.
(3) Die Rechnungsprüfer berichten über ihre Tätigkeit alljährlich
dem Vorstand sowie im Rahmen der Generalversammlung.
(4) Ein Rechnungsprüfer hat bei Ausfall des anderen an dessen Stelle ein
neues Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
§ 15
Das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die von
der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(2) Bei Streitfragen aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedgsgericht
mit einfacher Mehrheit, dieses ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder
beschlussfähig und entscheidet endgültig.
(3) Bei Befangenheit oder Ausfall eines Mitgliedes kooptieren die unbefangenen,
anwesenden Mitglieder ein neues Mitglied, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
§ 16
Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer
zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier
Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion
schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung
innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
Auszüge aus den Vereinsstatuten:
§ 4 - Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines (erhöhten) Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur mit 31.März, 30.Juni, 30.September und 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.